ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

 der Gesellschaft mit beschränkter Haftung [niederländischen Rechts], OTR Oiltrade B.V., mit dem Sitz in Werkendam, Niederlande, nachstehend: OTR genannt.

  Artikel: 1 Allgemeines

1.1.  Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen finden ausschließlich auf alle Angebote, Offerten         von oder im Namen von OTR unterbreitet und Verträge zwischen Dritten (nachstehend als:       Auftraggeber angeführt) und OTR Anwendung.

 1.2. Abweichungen in/von diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten lediglich, falls und         sofern diese schriftlich vereinbart sind und dann ausschließlich für den betreffenden Vertrag. Die Anwendbarkeit anderer Allgemeiner Verkaufs- und Lieferbedingungen, unter welcher Bezeichnung auch      immer, werden ausdrücklich abgelehnt.

 1.3.  Der Auftraggeber der bereits früher Verträge mit OTR geschlossen hat, hat stillschweigend der  Anwendbarkeit dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen auf spätere Verträge mit OTR  zuzustimmen.

 1.4.  In diesen Bedingungen ist unter dem Begriff “schriftlich” zugleich jede elektronische Weise der Nachrichtenübermittlung, wie per E-Mail, Inter- und/oder Intranet, zu verstehen.

Artikel 2: Angebote und Verträge

2.1   Alle Angaben in von OTR unterbreiteten Offerten und Angeboten wie auch in Preislisten und anderer vorgedruckten Information, Website, u. Ä. sind unverbindlich und widerruflich und unterliegen Änderungen. OTR verbürgt sich nicht für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität dieser Angaben. Von Katalogen und sonstiger vorgedruckter Information lassen sich keine Ansprüche herleiten.

2.2   Ein Vertrag kommt erst zu Stande – nach einer (eventuellen) Offerte – wenn diese schriftlich von der Geschäftsleitung und/oder von den dazu eingesetzten Mitarbeitern von OTR bestätigt ist.

2.3.   Zusätzliche Vereinbarungen und/oder von dem Auftraggeber gewünschte Änderungen sind nur rechtsverbindlich, wenn diese schriftlich von der Geschäftsleitung und/oder von ihr dazu eingesetzten Mitarbeitern von OTR bestätigt sind.

Artikel 3: Lieferung

3.1.   OTR bemüht sich, den Vertrag nach besten Kräften auszuführen. Eine von dem Auftraggeber gesetzte oder mit OTR vereinbarte Lieferfrist wird nur annähernd gelten und kann deshalb niemals als Verwirkungsfrist verstanden werden. Bei einer nicht fristgemäßen Lieferung wird der Auftraggeber OTR schriftlich eine weitere angemessene Lieferfrist setzen müssen, um dann noch zu liefern. OTR wird diesbezüglich niemals zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet sein.

 3.2.   Falls die Sachen nicht vorrätig sind, hat OTR das Recht, die Bestellung in Teilen zu liefern und/oder solches nach ihrer Wahl, ähnliche Sachen zu liefern. Der Auftragnehmer ist in der Wahl der Versandweise und Verpackung frei, es sei denn, es wurde schriftlich anders vereinbart.

 3.3.   Es sei denn, es wurde schriftlich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Lager OTR.

 3.4.   Es sei denn, es wurde schriftlich anders vereinbart, übernimmt der Auftraggeber das Risiko für die (ab)gelieferten Sachen zu dem Zeitpunkt der Lieferung. Falls ein anderer Lieferort vereinbart wurde, übernimmt der Auftraggeber das Risiko für die Sachen, bevor diese dem Spediteur übergeben wurden.

 3.5.   Der Auftraggeber ist verpflichtet, die abzuliefernden Sachen direkt in Empfang zu  nehmen, unterlässt er dieses, hat OTR das Recht, die betreffenden Sachen zu Lasten und Risiko des Auftraggebers einzulagern beziehungsweise einlagern zu lassen.

Artikel 4: Preis, Bezahlung und Sicherheitsleistung

4.1.   Der vereinbarte Preis versteht sich exklusive Mehrwertsteuer und basiert auf den zum Zeitpunkt der Offerte bekannten preisbestimmenden Faktoren. OTR ist jederzeit dazu berechtigt, dem Auftraggeber zwischenzeitliche Preiserhöhungen und eventuelle Mehrkosten (darunter auch Zusatzarbeiten infolge von Unvollständigkeiten und/oder Unrichtigkeiten in der vom Auftraggeber erteilten Information) weiterzuberechnen. Alle - Erhöhungen bei - Abgaben, Steuern, Einfuhrzöllen, Verbrauchssteuern und Wechselkursen darf OTR ebenfalls immer und direkt weiterberechnen.

 4.2.   Es sei denn, es wurde anders vereinbart, gründet der vereinbarte Preis auf der Lieferung ab Lager und exklusive Transportkosten und eventuelle Transportversicherung. OTR behält sich das Recht vor, ohne Angabe von Gründen, bestellte Sachen gegen Nachnahme zu versenden.

 4.3.    Es sei denn, es wurde anders vereinbart, erfolgt die Bezahlung gegen bar oder auf Rechnung und in dem letzteren Fall innerhalb spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum. Bezahlungen werden ohne irgendein Recht auf Aufschub, Preisnachlass oder Verrechnung vorgenommen, unter Verwendung der von OTR anzugebenden Bank- oder Postgirokontonummer und sind an die Geschäftsstelle von OTR zu überweisen. Bei der Bezahlung entstehende Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4.4.   Falls der Auftraggeber den von ihm schuldigen Betrag nicht fristgemäß entrichtet, schuldet er OTR ohne weitere Inverzugsetzung Verzugszinsen von 1,5% pro Monat, zu rechnen ab dem Rechnungsdatum, wobei ein Teil des Monats als voller Monat gilt. Weiterhin schuldet der Auftraggeber sodann einen Betrag ad € 50,00 Verwaltungskosten wie auch alle hinzukommenden außergerichtlichen und präprozessualen Kosten, die sich auf 15% der gesamten Forderung belaufen werden, solches mit einem Mindestbetrag ad € 250,00 pro Vorfall.

 4.5.   Die Bezahlungen dienen an erster Stelle zur Tilgung der fälligen Zinsen und Inkassokosten und dann zur Zahlung von nacheinander einforderbaren Rechnungen, in deren Sache kein rechtsgültiger Eigentumsvorbehalt vereinbart ist und danach die am längsten unbeglichene Rechnung, auch wenn der Auftraggeber mitteilt, dass sich die Begleichung auf eine andere Rechnung bezieht. OTR ist immer berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um einen Zeitraum auszusetzen, der dem, den der Auftraggeber mit der fristgerechten Zahlung in Verzug geblieben ist, entspricht.

 4.6.   Die Forderung an den Auftraggeber wird unverzüglich und integral einforderbar sein, deswegen einschließlich Zinsen, Kosten und even­tuell noch nicht einforderbarer Rechnungen, im Falle des einen oder anderen verantwortlichen Versäumnisses durch den Auftraggeber beziehungsweise bereits eingetretener Nichtzahlung oder falls dessen Waren gepfändet werden beziehungsweise Zahlungsaufschub, Insolvenz oder Entmündigung von dem Auftraggeber beantragt wird. Der Auftraggeber hat dann von Rechts wegen in Verzug zu sein, ungeachtet früherer Fristvereinbarungen.

 4.7.   Ungeachtet der vereinbarten Zahlungsbedingung, bleibt OTR jederzeit berechtigt, vor dem Ausführen der Lieferung oder vor dem Fortsetzen der Lieferung, vom Auftraggeber eine Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheitsleistung zu fordern. Falls die geforderte Sicherheitsleistung oder An(zahlung) nicht innerhalb der gesetzten Frist gewährt wird, ist OTR ohne weitere Inverzugsetzung berechtigt, ihre Verpflichtungen auszusetzen, den Vertrag als aufgehoben zu betrachten, ohne zu Schadenersatz verpflichtet zu sein.

 4.8.   Bei nicht fristgerechter Bezahlung wie auch unter den anderen vorgenannten Umständen, hat OTR immer das Recht, die Ausführung des Vertrages auszusetzen oder nach ihrer Wahl vollständig oder teilweise aufzuheben, ohne zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet zu sein.

4.9.   Wenn nach dem Datum des Vertragsabschlusses

a. der Kaufpreis von Verpackungsmaterialien, die bei der Erfüllung des Vertrages verwendet werden sollen, wie z.B. Karton, HDPE- und PET-Kunststoff, IBC-Containers oder andere Verpackungsmaterialien;

b. die Transportkosten, sowohl für die von OTR zu beschaffenden Roh- und Verpackungsmaterialien als auch für die Transportkosten der von OTR an den Kunden zu liefernden Waren; 

sich aus irgendeinem Grund erhöht um 5 % oder mehr ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, auch wenn diese Erhöhung auf vorhersehbare Umstände zurückzuführen ist, ist OTR, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, jederzeit berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen.

 Artikel 5: Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht

5.1.   Solange der Auftraggeber nicht den vollständigen Betrag der betreffenden Rechnung - eventuell zuzüglich der fälligen Zinsen und zusätzlichen Kosten – beglichen hat, bleiben die (ab)gelieferten Sachen Eigentum von OTR.

 5.2.   Das Eigentum geht erst auf den Auftraggeber über, sobald der Auftraggeber die gesamte Forderung integral, inklusive eventuell schuldiger Zinsen und Kosten, beglichen hat. Es sei denn, es ist anders vereinbart, wird der Auftraggeber nicht ermächtigt sein, die noch unbezahlt gebliebenen Sachen an Dritte weiterzuliefern oder zu verarbeiten, unbeschadet der Lieferung innerhalb der normalen Betriebsnutzung. Wenn OTR sich nicht auf ihren Eigentumsvorbehalt berufen kann, da die gelieferten Sachen vermischt, verformt oder zugewachsen sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die neu geformten Sachen auf das erste Verlangen OTR zu verpfänden.

 5.3.   Der genannte Eigentumsvorbehalt erstreckt sich zugleich auf eventuelle Forderungen von OTR wegen Versäumnisses des Auftraggebers bei einer seiner sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertrag und über Forderungen von OTR wegen früherer Verträge mit dem Auftraggeber. Solange der Eigentumsvorbehalt andauert, ist der Auftraggeber verpflichtet, als sorgfältiger Schuldner für die – den Erhalt der – Sache zu sorgen, einschließlich adäquater Versicherung, wie auch um die (ab)gelieferten Sachen als erkennbares Eigentum von OTR aufzubewahren, und es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, die betreffende Sache zu veräußern, zu verpfänden oder zu belasten mit irgendeinem anderen (beschränkten) Recht. Weiterhin ist der Auftraggeber verpflichtet, jeden Umstand, der die Sache nachteilig beeinflusst oder beeinflussen kann, unverzüglich OTR zu melden.

5.4.   Falls der Auftraggeber der Erfüllung seiner Verpflichtungen nicht genügend nachkommt oder ein guter Grund besteht, dass der Auftraggeber nicht genügend erfüllen wird, ist OTR berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt (ab)gelieferten Sachen mit eventueller Gutschrift zurückzunehmen. OTR hat jederzeit freien Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt (ab)gelieferten Sachen, wo sie sich auch befinden mögen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb angemessener Grenzen Mitwirkung bei allen Maßnahmen zu gewähren, die OTR zur Ausübung ihres Eigentumsrechts bezüglich der Sachen treffen will.

Artikel 6: Werbung und Rücksendungen

6.1.   Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Sachen direkt nach dem Empfang zu inspizieren beziehungsweise inspizieren zu lassen. Beschwerden über die Qualität oder Menge oder andere Abweichungen und/oder Beschädigungen hat der Auftraggeber innerhalb 5 Werktagen nach Empfang schriftlich detailliert OTR bekannt zu geben. Es wird keine Beschwerde mehr zulässig sein, wenn der Auftraggeber nach der genannten Frist die gelieferten Sachen verarbeitet hat oder entweder an Dritte weitergeliefert hat oder weiterliefern ließ, es sei denn, dass erst durch die oder bei der Verarbeitung der Mangel festgestellt werden konnte, unbeschadet der Verpflichtung, um dann fristgerecht (innerhalb 5 Werktage) und ordnungsgemäß (schriftlich und detailliert bei OTR) zu reklamieren.

6.2.   Abweichungen bei der Menge wie auch direkt sichtbare Beschädigungen auch in der Verpackung müssen bei der Lieferung unverzüglich auf irgendeinem (Fracht)dokument vermerkt werden, bei Nichtnachkommen dessen werden die Waren als hinsichtlich dieser Aspekte zugelassen betrachtet und der Auftraggeber kann keinerlei Handlung gegen OTR unternehmen. Auf dem Auftraggeber ruht die Beweislast, dass die Sachen, die er reklamiert, mit den von OTR gelieferten identisch sind.

6.3.   Geringe Abweichungen werden für den Auftraggeber niemals einen Grund darstellen, um die betreffenden Sachen zu verweigern beziehungsweise den Vertrag aufzulösen. Beschwerden, gleich welcher Art, setzen die Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers niemals aus. Das Recht auf Beschwerde erlischt, falls die Produkte von dem Auftraggeber verändert oder repariert sind.

6.4.   Das Beschwerderecht erlischt ebenfalls, falls die Produkte unsachgerecht und/oder mithilfe unsachgemäßer Geräte und/oder nicht gemäß irgendeiner Gebrauchsanweisung verarbeitet sind oder bei jeglicher Form von Selbsttätigkeit seitens des Auftraggebers oder eines von ihm hinzugezogenen Dritten. Es wird keine Beschwerde mehr zulässig sein, wenn diese nach sechs Monaten nach dem Tag der erfolgten Lieferung vorgebracht ist.

6.5.   OTR hat die Wahl, falls die Beschwerde sich als begründet erweist, doch noch die vereinbarten Sachen  zu liefern oder die betreffenden Sachen zurückzunehmen und zu ersetzen, oder den Vertrag aufzulösen und die erfolgten Bezahlungen rückzuerstatten.

6.6.   Von dem Auftraggeber können die (ab)gelieferten Sachen lediglich nach Rücksprache und nach der Billigung von OTR zurückgesandt werden. Die Rücksendung hat an die Anschrift der Verwaltungsstelle von OTR zu erfolgen. Alle Kosten im Zusammenhang mit einer Rücksendung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

6.7.   Beschwerden bezüglich von OTR berechneter Beträge sind innerhalb 7 Tage nach Erhalt der      betreffenden Rechnung auf die in Artikel 6.1 angeführte Weise zu melden. Unterlässt der Auftraggeber          dieses, gilt die Richtigkeit der Rechnung von dem Auftraggeber als anerkannt. Von dieser         Nachweispflicht kann der Auftraggeber einen Gegennachweis liefern.

 Artikel 7: Höhere Gewalt

7.1.   Während einer Situation höherer Gewalt – um die es sich unter anderem handelt, wenn die Ausführung des Vertrages behindert wird durch Krieg, Aufstand, Krawalle, innere Unruhen, Brand, Wasserschaden, Überschwemmung, Arbeitsniederlegungen, Betriebsbesetzungen Im- und Exportbehinderungen, staatliche Maßnahmen, Schäden an Maschinerien, Störungen in der Lieferung von Energie und/oder Zulieferung von Materialien durch Dritte, oder jeder andere Umstand, der der Gestalt ist, dass die Gebundenheit von OTR billigerweise nicht mehr gefordert werden kann – wird zur Wahl von OTR die Ausführung des Vertrags ausgesetzt, oder durch eine schriftliche Erklärung aufgehoben, unter Angabe des Umstandes, der die (weitere) Ausführung behindert. In diesem Fall wird keine Verpflichtung zum Schadenersatz bestehen, ausgenommen des Schadenersatzes durch den Auftraggeber der OTR tatsächlich entstandenen Kosten. In dem Fall vorübergehender oder bleibender

Unmöglichkeit der Erfüllung seitens OTR als Folge höherer Gewalt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, die Bezahlung auszusetzen.

 7.2.   Falls OTR bei dem Eintreten der Situation höherer Gewalt bereits teilweise ihre Verpflichtungen erfüllt hat oder noch lediglich teilweise ihre Verpflichtungen erfüllen kann, ist OTR berechtigt, den ausgeführten beziehungsweise den noch auszuführenden Teil separat zu berechnen. Der Auftraggeber ist dann verpflichtet, die Rechnung zu begleichen als ob es einen separaten Vertrag beträfe.

Artikel 8: Garantie

8.1.   OTR verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber, Sachen von solider Qualität zu liefern, in der Menge und gemäß der Umschreibung wie in dem Angebot oder einem weiteren Schriftstück zwischen den Parteien festgelegt. Im Allgemeinen wird sich OTR darum bemühen, die vereinbarte Leistung dem Vertrag entsprechen zu lassen und im Übrigen angemessenen Anforderungen an die Brauchbarkeit und Tauglichkeit, wovon der Auftraggeber beweist, dass sie innerhalb 6 Monate nach der Lieferung gemäß Artikel 6 aufgetreten sind.

8.2.   Der Auftraggeber wird die gelieferten Sachen immer mit der gebotenen Sorgfalt behandeln und keine Handlungen ausführen, wodurch die Qualität oder die Sicherheit der Sachen oder der gute Namen (der Marken) von OTR beeinträchtigt werden könnten. Mängel, entstanden durch Verletzung seitens des Auftraggebers der infolge des obigen Satzes auf ihm ruhenden Verpflichtungen, normale Degeneration, durch unsachgemäße Anwendung oder Behandlung, Anwendung unter Nichtbeachtung der gesetzlichen und von OTR erteilten Vorschriften oder Mängel, die sich nach der Be- oder Verarbeitung, Vermischung, Veränderung durch den Auftraggeber beziehungsweise durch Dritte zeigen, fallen immer außerhalb der Garantie.

Artikel 9: Haftung, Sicherheitsleistung & Produktrückruf

9.1.   Bezüglich aller gelieferten Sachen und von OTR ausgeführter Arbeiten ist OTR lediglich verpflichtet, ihre in Artikel 8 angeführten Garantieverpflichtungen zu erfüllen. Außer, insofern es sich um Vorsatz oder bewusste Leichtfertigkeit handelt, beschränkt sich die Haftung von OTR auf den Betrag, den sein Versicherer im betreffenden Fall auszahlen wird oder – falls eine solche Versicherung nicht abgeschlossen ist und/oder keine Deckung gewährt wird – auf den gesamten in dem betreffenden Vertrag ausbedungenen Preis exklusive MwSt..

 9.2.   Keinerlei Haftung wird von OTR übrigens akzeptiert im Zusammenhang mit Überschreitung von Lieferfristen, unzureichender Mitwirkung seitens des Auftraggebers, angelieferten Materialien durch Dritte, noch für Personen- und Körperschaden, Sachschaden oder Folgeschaden, einschließlich Umsatzeinbuße, Gewinneinbuße und Goodwill-Schaden.

 9.3.   Der Auftraggeber ist verpflichtet, OTR gegen alle Ansprüche Dritter Sicherheitsleistung wegen von ihnen prätendierten Verletzungen intellektuellen Eigentums zu gewähren. Außerdem erklärt der Auftraggeber auf keinerlei Weise intellektuelle Eigentümer von OTR zu verletzen, die mit von ihr

erstellten Konzepten, Modellen oder Zeichnungen, Marken und anderen intellektuellen Leistungen in Beziehung stehen. Ferner ist der Auftraggeber verpflichtet, OTR gegen jede andere Haftung Sicherheitsleistung zu gewähren und ist er verpflichtet, in seinen Verträgen mit Dritten, wo möglich, eine dementsprechende Sicherheitsleistung auszubedingen.

 9.4.   Wenn einer der Vertragspartner von einem Mangel der gelieferten Güter (inklusive Verpackungen) Kenntnis erhält, hat dieser Vertragspartner den anderen Vertragspartner unverzüglich darüber zu unterrichten, unter Angabe von:

der Art des Mangels;

den betroffenen Gütern;

aller anderen Information, die von Bedeutung sein kann.

 9.5.   Die Vertragspartner werden dann in Rücksprache alle angesichts der Umstände notwendigen Maßnahmen ergreifen. Die zu ergreifenden Maßnahmen können unter anderem beinhalten, dass Lieferungen eingestellt werden, dass der Vorrat an Produkten (beim Auftraggeber oder Kunden des Auftraggebers) gesperrt wird und/oder dass ein Rückruf stattfindet. Lediglich OTR ist berechtigt, die Entscheidung zu treffen, ob und welche dieser Maßnahmen zu ergreifen ist und wie deren Ausführung erfolgen soll. Der Auftraggeber hatte alle angemessene Mitwirkung bei der Ausführung dieser Maßnahmen zu gewähren.

 9.6.   Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Informationen bezüglich der tatsächlich oder eventuell zu ergreifenden Maßnahmen geheim zu halten.

Artikel 10: Annullierung

10.1.   Falls der Auftraggeber mit ausdrücklicher Zustimmung von OTR und unter Angabe überzeugender Gründe den Auftrag fristgerecht und schriftlich annulliert, ist der Auftraggeber in jedem Fall verpflichtet, OTR alle in dem Rahmen des Auftrages von OTR getätigte Aufwendungen zu erstatten im Zusammenhang mit bestellten und eventuell noch abzunehmenden, zu be- oder verarbeitenden Materialien und Rohstoffen, wie auch den dadurch verursachten Schaden an OTR zu erstatten. Die Kosten und Schäden werden im Voraus auf 25% des Rechnungsbetrags unter Vorbehalt aller Rechte auf weiteren Schadenersatz anberaumt.

10.2.   Die Annullierung hat spätestens 5 Werktage vor dem vereinbarten Lieferzeitpunkt zu erfolgen. Danach ist die Annullierung nicht mehr möglich und gilt das in Artikel 3 zu der Lieferung Bestimmte.

10.3.   Der Auftraggeber wird zugleich die aus der Annullierung resultierenden Kosten und eventuelle Währungsverluste erstatten und OTR Sicherheitsleistungen gegen jede mögliche Haftung von Dritten zur Sache gewähren.

Artikel 11: Rechts- und Forumwahl

11.1.   Auf alle Verträge mit OTR und die sich daraus ergebenden oder damit im Zusammenhang stehenden Streitfälle findet das niederländische Recht Anwendung. Die Bestimmungen des Wiener Kaufübereinkommens und jeder anderen internationalen Regelung, wovon die Anwendung ausgeschlossen werden kann, sind ausdrücklich ausgeschlossen.

11.2.   Alle aus dem Vertrag einschließlich der vorliegenden Bedingungen hervorgehenden und damit im Zusammenhang stehenden Streitfälle, werden von dem ordentlichen Zivilrichter zu Rotterdam gerichtlich behandelt, es sei denn, dass OTR den Richter des Wohnsitzes des Auftraggebers bevorzugt.

Diese Bedingungen sind bei der Kanzlei des Gerichts zu Rotterdam am  29 April 2021 unter der Nummer 23/2021 hinterlegt